BFH: Verwertungsverbot sog. Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren
Der BFH hat mit Beschluss vom 24.4.2013 - VII B 202/12 - wie folgt entschieden: Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden.
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2965-7 unter www.betriebs-berater.de
--> Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.