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Steuerrecht
27.03.2009
Steuerrecht
BFH: Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG europarechtskonform

Mit Urteil vom 26.11.2008 – I R 56/05 – hat der BFH entschieden, dass die Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung auch dann gemäß § 28 Abs. 4 KStG 1996 festgeschrieben wird, wenn nur einem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung erteilt wurde. Unter Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens oblag es allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, eine steuerliche Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu beseitigen (Anschluss an EuGH, 26.6.2008 – C-284/ 06 Burda, IStR 2008, 515). Die Gefahr einer Anrechnung nicht gezahlter Körperschaftsteuer, der § 28 Abs. 4 KStG 1996 begegnen soll, besteht für den Regelfall nur im Verhältnis zu in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern. Denn für nur beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner schließt § 50 Abs. 5 S. 2 EStG 1990 die Anrechnung von Körperschaftsteuer generell aus, sofern nicht die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Anteilseigners aus einem von diesem unterhaltenen inländischen Betrieb sind (§ 50 Abs. 5 S. 3 EStG 1990).

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-691-2

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