BFH: Verwaltungssanktion für zu hoch beantragte Ausfuhrerstattung
Der BFH hat durch Urteil vom 7.9.2011 - VII R 45/10 - entschieden: Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die im europäischen Ausfuhrerstattungsrecht bei zu Unrecht beantragter Ausfuhrerstattung vorgesehene Sanktion auch dann verhängt werden kann, wenn der Exporteur mit seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung zutreffende Angaben über die auszuführenden Erzeugnisse gemacht hat. Der BFH hat Zweifel, ob auch in einem solchen Fall, in dem sich bereits aus dem Antrag und den dazugehörigen Unterlagen kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung ergibt, der Antrag auf Ausfuhrerstattung also sofort abgelehnt werden könnte, eine Verwaltungssanktion gegen den Exporteur verhängt werden kann oder ob die Sanktion nicht vielmehr voraussetzt, dass der Antrag einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung scheinbar vorgibt.
(PM BFH vom 16.11.2011)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2901-1 unter www.betriebsberater.de