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Steuerrecht
16.05.2013
Steuerrecht
BFH: Vertretungszwang auch bei Entschädigungsklagen

Der BFH hat mit Urteil vom 6.2.2013 - X K 11/12 - wie folgt entschieden:
1. Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG, für die in Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren ausschließlich der BFH zuständig ist (§ 155 Satz 2 FGO).
2. Der Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK. 

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-1237-4 unter www.betriebs-berater.de

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