FG Niedersachsen: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Das Niedersächsische FG hat sich im Urteil vom 11.8.2011 - 5 K 96/08 - zum Umfang der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG geäußert. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung danach gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Insbesondere hat die Klägerin den Belegnachweis gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV erfüllt. Danach ist der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, zu führen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, denn die Klägerin hat (durch den Vermittler ) einen Handelsregisterauszug betreffend die Firma T vorgelegt. Damit verbunden war eine Versicherung, dass das Fahrzeug nach Italien befördert werden sollte. Diese Versicherung ist auch schriftlich und in deutscher Sprache erfolgt. Sie enthält unter Bezugnahme auf den Handelsregisterauszug Name und Anschrift der Firma T (des Abnehmers) sowie eine mit Datum versehene Unterschrift des Abnehmers bzw. in diesem Fall des Bevollmächtigten Herrn B. Damit hat die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten aus § 6 a Abs. 4 UStG erfüllt. Soweit die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 05.05.2010 (BStBl I 2010, 508) in Tz. 32 die Auffassung vertritt, „die Unterschrift (müsse) ggf. einem Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten oder des unselbständig Beauftragen) ermöglichen", hält das Gericht dies für unverhältnismäßig. Zum einen kann sich eine Unterschrift durchaus im Laufe mehrerer Jahre verändern, zum anderen sieht eine Unterschrift auf einem Personalausweis, bei dem nur wenig Platz für die Unterschrift besteht, häufig anders aus als auf anderen Unterlagen. Dass im Streitfall die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des B auf seinem Personalausweis nicht ohne Weiteres übereinstimmt, kann deshalb nicht zum Nachteil der Klägerin ausgelegt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: XI R 17/12
(Quelle: PM FG Niedersachsen vom 20.6.2012)