FG Köln: Versteuerung von Scheinrenditen
Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.3.2014 – 14 K 2824/13 – wie folgt entschieden: Gutgeschriebene und stehen gelassene, d. h. wiederangelegte, Schein-Renditen führen zu Kapitaleinkünften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 EStG. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. „Schneeballsystemen“ führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn und solange die „Renditen“, wie im Fall von Beteiligungen an der Business Capital Investors Corporation (BCI), per Abrechnung mitgeteilt, gutgeschrieben und – im Falle der Kündigung der Anlage – die Einlagen samt vermeintlich erzielter „Rendite“ auch gezahlt werden. Ein Zufluss sowohl in den Fällen bloßer Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällender Novation ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Dies ist vor dem „Zusammenbruch“ des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.
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