BFH: Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung
Der BFH hat mit Urteil vom 19.6.2013 - II R 26/11 - wie folgt entschieden: Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i. S. des § 4 Nr. 1
VersStG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird.
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-1941-3 unter www.betriebs-berater.de