EuGH-Schlussanträge: Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich der eingeführten Gegenstände
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Art. 143 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG ist so auszulegen, dass sich der Verweis auf die Steuerbefreiung nach Art. 138 allein auf deren abstraktes Vorliegen bezieht. Eine Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr für den Anmelder der Einfuhrmehrwertsteuer kommt daher nicht in Betracht, wenn allein der Leistungsempfänger der Ware wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 6.9.2018 – C-531/17, Vetsch int. Transporte