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Steuerrecht
02.11.2018
Steuerrecht
FG Köln: Versäumung der Einspruchsfrist bei elektronischer Einspruchseinlegung über das ElsterOnline-Portal

Das FG Köln hat mit Urteil vom 25.7.2018 – 3 K 2250/17 - entschieden:

1. Die Nutzung einer mit „Speichern“ oder „Speichern und Verlassen“ gekennzeichneten Schaltfläche reicht nicht aus, um für einen Dritten erkennbar eine Willensäußerung abzugeben und eine Willenserklärung in den Verkehr zu bringen; dies gilt jedenfalls dann, wenn daneben wie im Streitfall eine – wenn auch temporär ausgegraute – ausdrücklich mit „Versenden an das Finanzamt“ bezeichnete Schaltfläche vorhanden war.

2. Auf den bloßen technischen Vorgang der Übermittlung kommt es rechtlich jedoch nicht an; maßgeblich ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige für einen Dritten erkennbar eine dahingehende Willenserklärung abgegeben hat, dass er Einspruch einlegen wollte.

3. Dies ist unabhängig vom Speicherort der Daten oder einer vorher technisch notwendigen Übermittlung aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall, da bei Verwendung der Schaltfläche „Speichern“ diese Willenserklärung gerade nicht erkennbar ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Beim BFH ist das Revisonverfahren anhänig unter dem BFH-Az.: VIII B 124/18.

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