FG Rheinland-Pfalz: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.7.2019 – 5 K 2332/17 – entschieden:
Ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine sog. „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten, weil die Leistungen in einem solchen Fall nicht als sog. dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils) qualifiziert werden können.
Die Zahlungen sind im vorliegenden Fall als Leibrente anzusehen, weil die Versorgungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang hätten abgeändert werden können. Im Vertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden müsse.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.
(Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz vom 28.8.2019)