FG Niedersachsen: Vermietung einer Ferienwohnung mit besonderen Räumlichkeiten
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 24.4.2014 – 5 K 358/13 – wie folgt entschieden:
1. Ein Sado/Maso (SM) Studio in einer vermieteten Ferienwohnung schließt die umsatzsteuerliche Begünstigung der übrigen Wohn- und Schlafräume gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht aus.
2. Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist auf reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen beschränkt und schließt durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG (bloße) Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, vom ermäßigten Steuersatz aus. Damit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, was im Anschluss an Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE auf die hier erfolgte Überlassung der „besonderen Räumlichkeiten“ (SM Studio) zutrifft. Diese Nebenleistung unterliegt daher einerseits der Regelbesteuerung, kann andererseits aber als Nebenleistung zur steuerbegünstigten Vermietung nicht ihrerseits der Vermietung das Gepräge dergestalt vermitteln, dass die gesamte Vermietungsleistung der Regelbesteuerung zu unterwerfen wäre.
--> Das FG hat die Revision zugelassen.
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