BFH: Verlustübernahmevereinbarung bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Der BFH hat im Beschluss vom 28.7.2010 – I B 27/10 – entschieden: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass
a) die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG voraussetzt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16.12.2005 – IV B 7 – S 2770 – 30/05, BStBl. I 2006, 12) und dass
b) mit der Vertragsklausel „Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind“ eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird (gegen Verfügung der OFD Rheinland vom 12.8.2009 – S 2770 – 1015 – St 131, DStR 2010, 1136, BB 2010, 101 m. Komm. Schulze Grotthoff).
Dazu erscheint in Kürze ein Entscheidungsreport von Scheunemann.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2010-2206-1