BFH: Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich
Der BFH hat durch Urteil vom 27.1.2010 – IX R 59/08 – entschieden, dass im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen sind, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. – Der Kläger des Ausgangsfalls, ein Rechtsanwalt, hatte von einer GmbH, die er über mehrere Jahre beraten hatte, vorbehaltlich des Zustandekommens einer Vereinbarung, mit der gegenseitige Forderungen abgegolten werden sollten, einen Scheck erhalten, den er im Streitjahr 1995 einlöste. Da die Vereinbarung nicht zustande kam, forderte die GmbH den Betrag zurück. 1996 wurde der Kläger vom LG zur Zahlung verurteilt. Bei seiner Einkommensteuerveranlagung für 1995 berücksichtigte er den Betrag nicht, sondern behandelte ihn als durchlaufenden Posten. Das FG entschied, der Beitrag müsse imStreitjahr erfasst werden; der 1996 zurückgezahlte Betrag sei jedoch im Wege des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG in das Streitjahr zurückzutragen. Der BFH führte aus, dem Verlustrücktrag im Streitjahr stehe nicht entgegen, dass für den VZ der Verlustentstehung (1996) bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1245-1