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Steuerrecht
20.05.2011
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Verlust des positiven Privatkontos bei Ausscheiden aus einer typisch stillen Gesellschaft

Das FG Düsseldorf hat durch Gerichtsbescheid vom 28.1.2011 – 7 K 1025/10 F – entschieden: Verluste einer Vermögenseinlage, die ihren Rechtsgrund nicht in einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur anteiligen Übernahme des Verlusts haben, sind einkommensteuerrechtlich unerheblich, wenn die typisch stille Beteiligung nicht zu einem Betriebsvermögen gehört. Maßgeblich ist ausschließlich der Grund der Einlage, d. h. der Umstand, ob die Einbringung der Einlage gesellschaftsvertraglich geschuldet war oder ob sie aus privaten Motiven erfolgte, so auch beim Ausscheiden aus der typisch stillen Gesellschaft. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Verlust der Einlage dann ebenfalls einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist. Das FG hat die Revision zugelassen.

Volltext des Besch.: // BB-ONLINE BBL2011-1301-4 unter www.betriebs-berater.de

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