FG Münster: Verlust bei Veräußerung von Anteilen an einer englischen Limited – Bestimmung der Beteiligungshöhe
Das FG Münster hat mit Urteil vom 27.11.2013 -11 K 3468/11 E - wie folgt entschieden:
1. Der „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ verkörpert den betragsmäßig bestimmten (festen) Anteil am Stammkapital der Gesellschaft. Dies gilt auch für eine „ähnliche Beteiligung“ an einer nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft. Für die Bestimmung der Höhe der maßgeblichen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG an einer englischen Limited kommt es daher auf das „Authorised Share Capital“ und nicht auf das „Issued Share Capital“ an.
2. Bei den Anteilen an der Limited handelt es sich um eine „ähnliche Beteiligung“ im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist zwar nach englischem Recht gegründet worden. Im Typenvergleich entspricht sie aber einer GmbH nach inländischem Recht. Die Limited ist eine Kapitalgesellschaft, die wie eine im Inland gegründete GmbH lediglich beschränkt mit dem Gesellschaftskapital haftet.