FG Rheinland-Pfalz: Verlorene Aufwendungen bei Hausbau keine außergewöhnlichen Belastungen
Mit Urteil vom 24.3.2010 – 2 K 1029/09 – hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus (Insolvenz der Baufirma) keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Die Kläger hatten gemäß dem Zahlungsplan eine Zahlung vor Baubeginn geleistet; danach fiel das Bauunternehmen in Insolvenz. Das FG führte u. a. aus, die sich aus der Beauftragung eines anderern Unternehmens ergebenden höheren Kosten seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten und entsprechend abzuschreiben. Im Verlust des vor Insolvenz gezahlten Betrages habe sich lediglich das Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich.
(PM FG Rheinland-Pfalz vom 4.5.2010)