FG Köln: Verkauf einer Internet-Domain steuerfrei
Das FG Köln hat durch Urteil vom 20. 4. 2010 - 8 K 3038/08 - entschieden, dass der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer unterliegt, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Der Kläger hatte 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15 000 DM verkauft. Das FA sah hierin eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung: Der Kläger habe auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet. Dem folgte das FG nicht: Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren. Das FG Köln ließ die Revision zum BFH zu.