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Steuerrecht
13.08.2010
Steuerrecht
BFH: Verjährungsunterbrechung durch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen

Der BFH hat durch Beschluss vom 21.6.2010 – VII R 27/08 – entschieden, dass auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des FA die Zahlungsverjährung unterbricht. Es reiche aus, dass sich aus der Maßnahme die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergebe. Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Unterbrechungswirkung des Verlangens des FA nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und deren Versicherung der Richtigkeit an Eides statt auch dann eintritt, wenn dieses an sich gar nicht hätte ergehen dürfen (weil weder die Drei- Jahres-Frist abgelaufen noch neuer Vermögenserwerb anzunehmen war) und die betreffende Vollstreckungsverfügung deshalb vom FA selbst wieder aufgehoben worden ist, als es ihre Rechtswidrigkeit erkannte. Dem BFH zufolge ist zum einen auch eine offensichtlich rechtswidrige behördliche Verfügung grundsätzlich nicht ohne Rechtswirkung (d. h. nicht nichtig). Auch wirke die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht ohne Weiteres in die Vergangenheit zurück, sie lasse also eine einmal eingetretene Rechtswirkung wie die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht ohne Weiteres entfallen. Vor allem aber hätten auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen, wenn sich aus ihnen die Entschlossenheit des FA ergebe, seine Steuerforderung durchzusetzen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die Verjährung unterbreche, habe diese Wirkung auch ein rechtswidriger Vollstreckungsakt, der ja lediglich eine solche Geltendmachung darstelle, möge er auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen an eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme (wie z. B. an die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung) nicht entsprechen. VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2010-2014-2 unterwww.betriebs-berater.de

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