FG Rheinland-Pfalz: Verjährungsunterbrechung durch mündliche Vereinbarung über Ratenzahlungen
Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 8.2.2012 – 2 K 1893/10 – entschieden: Auch eine nur mündliche Vereinbarung über Ratenzahlungen kann als verjährungsunterbrechende Handlung gewertet werden, mit der Folge, dass Steueransprüche nicht verjähren. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das FA beständen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen sei ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch „Bescheid“ zu erlassen, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben sei. Für die Verjährungsunterbrechung bedürfe es keines „schriftlichen“ Vollstreckungsaufschubs. Das FG hat die Revision nicht zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(PM FG Rheinland-Pfalz vom 13.3.2012)
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