BFH: Verhältnis zwischen § 8 Nr. 5 GewStG 2009 und § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG 2009 – Verfassungsmäßigkeit der Mindestbeteiligungsquote
Der BFH hat mit Beschluss vom 30.5.2014 – I R 12/13 - wie folgt entschieden: Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG 2009 ist vorzunehmen, wenn die Beteiligung von mindestens 15 v. H. des Grundoder Stammkapitals zu Beginn des Erhebungszeitraums vorliegt. Der Mangel der geforderten Kapitalbeteiligung lässt sich in Anbetracht des eindeutigen und unmissverständlichen Tatbestandes von § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG 2009 nicht im Auslegungswege beseitigen. Insbesondere eine Gewinnbeteiligung oder auch eine Stimmrechtsmehrheit genügt den tatbestandlichen Anforderungen nicht. Nur dann, wenn ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden ist, tritt an dessen Stelle nach § 9 Nr. 2a S. 2 GewStG 2009 das Vermögen oder – bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften – die Summe der Geschäftsguthaben. Ansonsten belässt die Regelung keine Ausnahmen.