BFH: Verhältnis § 50d Abs. 8 und Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG
Der BFH hat im Urteil vom 11.1.2012 – I R 27/11 – entschieden: Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit (hier: des Piloten einer irischen Fluggesellschaft) nach einemDBA (hier:DBA-Irland) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 S. 1 1. Alt. EStG 2002 (i. d. F. des StÄndG 2003) die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat,demnach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis aber erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 (i. d. F. des JStG 2007) besteht dann regelmäßig kein Raum; Abs. 8 steht zu Abs. 9 S. 1 Nr. 2 vielmehr im Verhältnis der Spezialität.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-866-4 unter www.betriebs-berater.de
Hierzu erscheint in Kürze ein BB-Kommentar von Becker.