BFH: Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei getrennter Veranlagung
Der BFH hat durch Urteil vom 26.3.2009 – VI R 59/08 – entschieden: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird. Zwar mag es sein, dass Ehegatten durch die Regelungen des § 26a Abs. 2 S. 1 EStG und des § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften insoweit benachteiligt werden, als die zumutbare Belastung auch bei einer getrennten Veranlagung auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird. Indessen ist diese punktuelle gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, weil die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (Beschluss des BVerfG vom 15.1.2009 – 2 BvR 2044/ 07, Tz. 60, m. w. N).
Diese Entscheidung erging zu einem Fall mit Gütertrennung. Gerade dieser Güterstand wird bei Ehen von Unternehmern nicht selten vereinbart.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1323-1