FG Münster: Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 EStG auf einen in 2000 entstandenen Veräußerungsgewinn aus
Kündigung einer Unterbeteiligung, wenn diese vor Gesetzeseinbringung und -verkündung erfolgt war, aber erst nachher wirksam wurde?
Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.12.2019 – 1 K 2665/17 E - entschieden:
1. Der Veräußerungsgewinn im Streitjahr 2000 infolge des Ausscheidens aus der atypischen Unterbeteiligungsgesellschaft ist nach der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung und nicht mit dem halben Steuersatz zu versteuern.
2. Eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung entfaltet die im Streitjahr 2000 geltende Fassung des § 34 EStG nicht.
3. Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass im Zeitpunkt der Entstehung seines Anspruchs auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens noch der sog. halbe Steuersatz (§ 34 Abs. 1 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung) gelten würde.
4. Eine Vorlage des § 34 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung an das BVerfG kommt daher nicht in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion)