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Steuerrecht
18.02.2019
Steuerrecht
FG Hamburg: Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze

Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 31.1.2019 – 2 V 112/18 – wie folgt entschieden:

Im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Zinssatzes von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. In einer anhaltenden Niedrigzinsphase hat dieser typisierende Zinssatz den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren.

Volltext unter BBL2019-405-4 

  • Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 FGO i.V. m. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Beim BVerfG sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig (2 BvR 2706/17, 2 BvL 22/17, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Der BFH hat mit Beschlüssen vom 25.4.2018 – IX B 21/18 (BStBl. II 2018, 415) und vom 3.9.2018 – VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) bezogen auf § 233a AO AdV wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 6 % nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gewährt. Auch die Verwaltung setzt deswegen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus.

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