BFH: Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG verfassungsgemäß
Mit Urteil vom 23.4.2008 - X R 32/06 - hat der BFH
wie folgt entschieden: Entsteht bei einem Steuerpflichtigen
mit Einkünften aus Gewerbebetrieb
infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG in
Zusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang,
kann der Steuerpflichtige nicht die
Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in
Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen.
Der BFH hat damit die Klage einer
Diplom-Sozialpädagogin zurückgewiesen, die beantragt
hatte, eine negative Einkommensteuer in
Höhe des 1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags
festzusetzen.