BFH: Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft
Mit Urteil vom 19.12.2007 - IX R 11/06 - hat der BFH entschieden, dass, wenn der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen lässt, der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt ist. Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Nach der Entscheidung des BFH bleiben diese Aufwendungen steuerrechtlich unberücksichtigt. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur bei Durchführung des Basisgeschäftes erfüllt. Hieran fehlt es, wenn der Optionsberechtigte von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt.