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Steuerrecht
07.05.2010
Steuerrecht
BFH: Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit

Der BFH hat durch Urteil vom3.2.2010 – I R 23/09 – entschieden, 1. er halte auch für Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat. 2. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bestimmten Nachversteuerung negativer ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem vorangegangenen VZ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogenworden sind, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. An einem derartigen „allgemeinen“ Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es,wenn sich der Abzugsausschluss lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles verbietet. 3. Art. 43 EG steht einer nationalen Steuerregelung wie jener in § 2 Abs. 1 AuslInvG nicht entgegen. […] (Anschluss an EuGH, 23.10.2008 – C- 157/07 – „KrankenheimWannsee“) .

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1181-4 unter www.betriebs-berater.de

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