FG Köln: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Sachspende an Stiftung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 21.3.2018 – 10 K 2146/16, wie folgt entschieden:
1. Das „Nahestehen“ ist lediglich Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Zur Begründung des "Nahestehens" reicht jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapital-gesellschaft beeinflusst.
2. Bei einer Vermögenszuwendung an eine gemeinnützige Organisation wird es sich nur im Ausnahmefall um eine durch den Unternehmenszweck der Körperschaft veranlasste Betriebsausgabe handeln; daher ist in diesen Fällen die Abgrenzung einer als (sonstige) Betriebs-ausgabe abziehbaren Spende von einer vGA erforderlich; entscheidend dafür ist die Motivation des Ausgebenden, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar wird.
3. Zwar werden Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet, weshalb der praktische Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG allzu sehr eingeschränkt würde, wenn allein aus der Identifikation des Gesellschafters mit den Zielen des Begünstigten eine Veranlassung der Spende durch das Gesellschaftsverhältnis und in der Folge das Vorliegen einer vGA abgeleitet würden. Andererseits würde jedoch eine Handhabung, die allein auf das Vorliegen einer Spendenmotivation abstellt, den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorgegebenen Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG weitgehend aushöhlen.
4. Das kann ebenfalls nicht richtig sein, weshalb eine Spende jedenfalls dann als vGA gewertet werden kann, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen Empfänger und Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist.
5. Soweit die Berücksichtigung als vGA darüber hinaus erfordert, dass die Spenden geeignet sein müssen, zu einem Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu führen, gilt, dass ein solcher Bezug keine Leistung im unmittelbaren Verhält-nis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass eine Leistung der Gesellschaft den Gesellschafter in die Lage versetzt, ein von ihm angestrebtes Ziel ohne einen – anderenfalls – notwen-digen eigenen Aufwand zu erreichen.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.
Volltext unter BBL2018-2134-3