FG Münster: Verdeckte Gewinnausschüttung bei SFN-Zuschlägen an faktischen Geschäftsführer
Das FG Münster hat mit Urteil vom 27.1.2016 – 10 K 1167/13 K,G,F - entschieden: Auch wer formell nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, kann nach der finanzgerichtlichen sowie der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung als faktischer Geschäftsführer anzusehen sein. An einen solchen faktischen Geschäftsführer gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen grundsätzlich in gleicher Weise zu einer vGA, wie dies nach der Rechtsprechung des BFH bei ordnungsgemäß bestellten, nominellen, Geschäftsführern der Fall ist.