EuGH: Verbrauchsteuererstattung bei Diebstahl von Zigaretten
Das Urteil vom 13.12.2007 – Rs. C-374/06, BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH gegen Hauptzollamt Bielefeld, beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 6.9.2006 zur Auslegung der Richtlinie 92/12/EWG vom 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie) i. d. Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.4.2003. Das Hauptzollamt Bielefeld lehnte die Erstattung von Tabaksteuer, die die BATIG in Form des Erwerbs von Steuerzeichen entrichtet hat, ab, obwohl die Ware in einem anderen Mitgliedstaat gestohlen wurde und deshalb dort Verbrauchsteuer entstanden ist (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie). Der EuGH hat entschieden, dass § 22 Abs. 1 bis 3 TabStG, auf Grund dessen das Hauptzollamt die Erstattung versagt hat, insoweit mit der Richtlinie vereinbar ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-19-4