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Steuerrecht
14.04.2010
Steuerrecht
BFH: Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“

Der BFH hat mit Urteil vom 23.2.2010 – VII R 24/ 09 – entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Nach dem StBerG dürfen neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden. Diese Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachberaterbezeichnung jedoch nicht. Dies beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger Weise. Denn dem Steuerberater werde der werbende Hinweis auf seine Fachberaterqualifikation nicht generell verboten, sondern nur insoweit, als er als Zusatz zur Berufsbezeichnung verwendet wird und damit eine Irreführung des Publikums hervorzurufen geeignet ist. Hinweis des BFH: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der Steuerberaterkammer selbst verliehenen zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die ausdrücklich nur zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen (§ 86 Abs. 4 Nr. 11 des StBG i. V. m. § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachberaterordnung). 

(PM BFH vom 14.4.2010)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-990-2  

Dazu erscheint in Kürze unter der Rubrik „Berufspraxis“ ein Beitrag von Michel.

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