FG Hamburg: Verböserung keine Ermessensentscheidung
Das FA ist gem. § 85 AO zu einer Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet. Die Vornahme einer Verbserung steht daher nicht im Ermessen des FA, sondern es hat die Rechtspflicht zur Verböserung. Eine unter einer Bedingung ausgesprochene Einspruchsrücknahme ist unwirksam und entfaltet keine Rechtsfolgen, weil sie als prozessuale Handlung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Hamburg, Urteil vom 28.8.2012 – 6 K 79/10
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