BFH: Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG bei Übergang auf Vermögensverwaltung unter Fortführung wesentlicher Betriebsgrundlage nicht gewerbesteuerfrei
Der BFH hat durch Urteil vom 17.3.2010 – IV R 41/07 – entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG, auch wenn die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen ist, sofern eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird. – Im Ausgangsfall hatte die klagende GmbH & Co. KG bei der Veräußerung das Betriebsgrundstück zurückbehalten und an die Erwerberin vermietet, welche die bisherige Produktion fortsetzte. Die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes scheidet, so der BFH, aus, da das zurückbehaltene Betriebsgrundstück dem Produktionsbetrieb diente. Die persönliche Steuerpflicht der Klägerin ist nicht weggefallen; sie führt eine wesentliche Betriebsgrundlage ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ihrem „neuen“ fiktiven Gewerbebetrieb fort.
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