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Steuerrecht
19.03.2020
Steuerrecht
LG Bonn: Urteil im Cum/Ex-Verfahren

Im ersten Strafverfahren im Cum/Ex-Komplex (Aktenzeichen 62 KLs 1/19) hat die 12. große Strafkammer am 18.3.2020 das Urteil verkündet.
Der Angeklagte zu 1) wurde wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten zu 1) wurde darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14 000 000 Euro, davon in Höhe eines Betrages von 12 689 880 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet.
Der Angeklagte zu 2) wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Angeklagte zu 2) freigesprochen.
Gegen die verbliebene Einziehungsbeteiligte wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176 574 603 Euro, davon in Höhe von 166 574 603 Euro als Gesamtschuldnerin angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte unter dem 2.4.2019 Anklage (Aktenzeichen 213 Js 41/19) vor der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer gegen die zwei britischen Staatsangehörigen erhoben. Sie hatte dem 42-Jährigen und dem 38-Jährigen die Beteiligung an sog. Cum/Ex-Geschäften vorgeworfen. In diesem Zusammenhang sollen die Angeklagten mit weiteren gesondert verfolgten Personen von Mitte 2006 bis Frühjahr 2011 zunächst im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein großes Kreditinstitut und danach für eine Asset-Management-Gruppe Straftaten begangen haben. Die Staatsanwaltschaft ging ursprünglich von einer Beteiligung an 34 Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung aus.
(Quelle: PM LG Bonn vom 18.3.2020)

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