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Steuerrecht
02.05.2008
Steuerrecht
BFH: Unzutreffende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993

Mit Urteil vom 24.1.2008 - V R 3/05 - hat der

BFH entschieden, dass § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG

1993 über die USt-Befreiung für Unterrichtsleistungen

selbständiger Lehrer den Art. 13 Teil A

Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht

zutreffend umsetzt. Ein Steuerpflichtiger kann

sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen

unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.

i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Für die Annahme

eines „Schul- und Hochschulunterrichts"

i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare

Leistungen in Schulen erbracht werden

und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung

gedient haben. Ein Indiz dafür, dass Ausbildungsleistungen

nicht den Charakter einer bloßen

Freizeitgestaltung haben, ist die Bescheinigung

der zustndigen Landesbehörde darüber,

dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine

vor einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemß

vorbereitet. Die Klgerin des Streitfalles betrieb

ein Ballett- und Tanzstudio und beantragte unter

Vorlage der entsprechenden Bescheinigung

ihre fr die Streitjahre 1995 bis 1998 erklrten

Umstze als steuerfrei zu behandeln. Dies lehnte

das FA ab, der BFH gab der Revision statt und

verwies die Sache an das FG zurück.

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