BFH: Unzutreffende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993
Mit Urteil vom 24.1.2008 - V R 3/05 - hat der
BFH entschieden, dass § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
1993 über die USt-Befreiung für Unterrichtsleistungen
selbständiger Lehrer den Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht
zutreffend umsetzt. Ein Steuerpflichtiger kann
sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen
unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Für die Annahme
eines „Schul- und Hochschulunterrichts"
i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare
Leistungen in Schulen erbracht werden
und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung
gedient haben. Ein Indiz dafür, dass Ausbildungsleistungen
nicht den Charakter einer bloßen
Freizeitgestaltung haben, ist die Bescheinigung
der zustndigen Landesbehörde darüber,
dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine
vor einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemß
vorbereitet. Die Klgerin des Streitfalles betrieb
ein Ballett- und Tanzstudio und beantragte unter
Vorlage der entsprechenden Bescheinigung
ihre fr die Streitjahre 1995 bis 1998 erklrten
Umstze als steuerfrei zu behandeln. Dies lehnte
das FA ab, der BFH gab der Revision statt und
verwies die Sache an das FG zurück.