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Steuerrecht
25.05.2011
Steuerrecht
BFH: Unvollständige Rechnung mit unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

Der BFH hat mit Urteil vom17.2.2011 – V R 39/09 – entschieden: Dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält (im entschiedenen Fall fehlten die Angaben zum Lieferzeitpunkt und die fortlaufende Rechnungsnummer). Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite; nicht alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllende Rechnungen müssen dafür vorliegen. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a. F.) gab der BFH ausdrücklich auf.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1365-1 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 25.5.2011)

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