EuGH: Unterscheidung zwischen nicht um satzsteuerbarem Schadensersatz und um satzsteuerbaren Dienstleistungen gegen Leistung einer Ausgleichszahlung
Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2018 – C-295/17, MEO wie folgt entschieden:
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/ 112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin aus zulegen, dass der im Vorhinein festgelegte Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte – was vom vorlegen den Gericht zu prüfen ist –, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.
2. Für die Qualifizierung des im Dienstleistungsvertrag im Vorhinein festgelegten Betrags, den der Kunde bei dessen vorzeitiger Beendigung schuldet, sind die Umstände nicht entscheidend, dass der Zweck dieses Pauschbetrags darin besteht, die Kunden von der Nichteinhaltung der Mindestbindungsfrist abzuhalten und den Schaden des Betreibers durch die Nichteinhaltung dieser Frist auszugleichen, dass die von einem Handelsvermittler erhaltene Vergütung für den Abschluss von Verträgen mit Mindestbindungsfrist höher ist als jene, die im Rahmen von Verträgen ohne eine solche Frist vorgesehen ist, so wie dass dieser Betrag nach nationalem Recht als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist.
(Tenor)
Volltext unter BBL2018-2901-1