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Steuerrecht
06.10.2011
Steuerrecht
FG Schleswig-Holstein: Unternehmerlohn gem. § 31 Abs. 5 GewStG bei GewSt-Zerlegung

Das FG Schleswig-Hostein hat im Urteil vom 30.6.2011 – 1 K 73/06 – entschieden: Ein Unternehmerlohn ist gem. § 31 Abs. 5 GewStG bei der Gewerbesteuerzerlegung (§§ 28 ff. GewStG) auch dann anzusetzen, wenn es sich bei sämtlichen Gesellschaftern einer Personengesellschaft um Kapitalgesellschaften handelt. Aus dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 5 GewStG ergebe sich, dass es – entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift – nicht darauf ankomme, wer das Unternehmen betreibe sondern darauf, in welcher Rechtsform es betrieben werde. Die Zerlegungsanteile würden den beteiligten Gemeinden insbesondere zur Abgeltung der sog. Arbeitnehmerfolgekosten (z. B. Aufwendungen zum Auf-/Ausbau von Straßen, Schulen, Krankenhäusern, Altersheimen) zugewiesen, die daraus resultierten, dass in ihrem Gebiet Arbeitnehmer tätig würden und u. U. auch lebten. § 31 Abs. 5 GewStG diene dazu sicherzustellen, dass auch diejenigen Gemeinden, in denen allein Unternehmer oder Mitunternehmer tätig würden, einen Zerlegungsanteil erhielten. Die abzugeltenden Lasten entstünden aber unabhängig davon, in welcher Rechtsform die (Mit-)Unternehmer für den Betrieb tätig würden, so dass § 31 Abs. 5 GewStG auch dann anzuwenden sei, wenn es sich bei ihnen um juristische Personen handele. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: IV R 30/11).

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2517-5 unter www.betriebs-berater.de
(Newsletter FG Schleswig-Holstein vom 29.9.2011)

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