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Steuerrecht
16.02.2012
Steuerrecht
BFH: Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle

Der BFH hat im Urteil vom 10.11.2011 – V R 41/10 – entschieden: Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i. V. m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach z. B. auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein. Mit dem Urteil setzt der BFH seine jüngere Rechtsprechung fort, nach der auch die privatrechtlich erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Automaten in Universitäten (BFH, 15.4.2010 – V R 10/09, BB 2010, 2088 mit BB-Komm. Widmann) oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen durch eine Gemeinde auf hoheitlicher Grundlage als entgeltliche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen (BFH, 1.12.2011 – V R 1/11).
(PM BFH vom 15.2.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-477-2 unter www.betriebs-berater.de

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