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Steuerrecht
22.06.2011
Steuerrecht
BFH: Unternehmereigenschaft eines kommunalen Wasserbeschaffungsverbandes

Mit Urteil vom 2.3.2011 – XI R 65/07 – hat der BFH entschieden, dass ein kommunaler Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung und Abgabe von Trink- und Gebrauchswasser betreibt, bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.V. m. § 4 Abs. 3 und 5 KStG Unternehmer ist. Das FA hatte die Unternehmereigenschaft mit der Begründung verneint, der Kläger erfülle mit den Lieferungen des von ihm beschafften Wassers an seine Verbandsmitglieder (also nicht an Endverbraucher) eine hoheitliche Aufgabe. Der BFH führte aus, nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG i.V. m. Anhang D Nr. 2 werde eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit nicht unbedeutenden Wasserlieferungen in jedem Fall als Unternehmer tätig. Der Senat folgte nicht der Auffassung des FA, der nationale Gesetzgeber habe von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermächtigung, steuerfreie Tätigkeiten als im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegend zu behandeln, Gebrauch gemacht.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1620-2 unter www.betriebs-berater.de

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