BFH: Unternehmereigenschaft eines „festen freien Mitarbeiters“ einer Rundfunkanstalt
Der BFH hat durch Urteil vom25.6.2009 – V R 37/ 08 – entschieden: Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbstständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt i. S. v. § 10 UStG sein, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte aufgrund der Beitragszahlung des Arbeitgebers sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprücheerwirbt.NachdemBFH-Urteil vom9.10.2002 – V R 73/01, BStBl. II 2003, 217, gehören Beiträge, die eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten zahlt, zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter. Bei diesen Beiträgen handelte es sich um Zahlungen an eine Pensionskasse, die nicht auf einergesetzlichenVerpflichtungberuhten.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1947-2