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Steuerrecht
06.11.2009
Steuerrecht
BFH: Unternehmereigenschaft einer IHK

Der BFH hat durch Urteil vom 20.8.2009 – V R 70/05 – entschieden: Die Bundesrepublik Deutschland kann Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Steuer befreit sind (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/ EWG als Tätigkeiten „behandeln“, die diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Streitig war, ob eine Grundstücks-Vermietungsgesellschaft ihre Umsätze aus der Vermietung eines Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage an eine IHK, die das Gebäude neben der Selbstnutzung auch teilweise (Büroflächen und Tiefgaragenplätze) an Dritte steuerpflichtig vermietet hat, wirksam als steuerpflichtig behandeln konnte, um den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes zu erlangen. Das hat der BFH bejaht, da der IHK insoweit Unternehmereigenschaft zukomme.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2451-4

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