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Steuerrecht
28.10.2010
Steuerrecht
BFH: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei Einsatz eines Werbemobils

Der BFH hat durch Urteil vom17.3.2010 – XI R 17/ 08 – entschieden, dass eineGemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines sog Werbemobils verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, Unternehmerin i. S. des UStG ist. Im Urteilsfall hatte sich die Klägerin verpflichtet, einer Gemeinde ein mit Werbeaufschriften versehenes Fahrzeug (Werbemobil) zu übereignen. DieGemeinde erteilte der Klägerin eine Rechnung mit gesondertemMehrwertsteuerausweis. Das FAversagte den Vorsteuerabzug, da das FahrzeugdemHoheitsbereich zuzuordnen sei und die Gemeinde es nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art benutzt habe. Der BFH wies die Revision des FA zurück: Mit der Verwendung desWerbemobils habe die Gemeinde im Austausch gegen die Übereignung eine entgeltliche sonstige Leistung an die Klägerin erbracht. Dabei sei die Gemeinde insoweit auch als Unternehmerin tätig geworden. Denn sie habe dieWerbetätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausgeübt und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen. Darauf, ob das Fahrzeug zur Verfolgung möglicherweise hoheitlicher Zwecke eingesetzt worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des EuGH(Rs. C-102/08 – Salix) nicht an.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2726-2

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