FG Baden-Württemberg: Unternehmereigenschaft bei sog. Strohmanngeschften
Das FG Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 22.7.2009 – 12 K 445/06 – entschieden: Bei sog. Strohmanngeschäften handelt der Hintermann auch dann als selbstständiger Unternehmer, wenn er nur der Strohfrau gegenüber auftritt. Die Steuerhinterziehung ist bereits dann vollendet, wenn eine Steueranmeldung unterbleibt. Das FG darf die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts übernehmen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt, dass diese zutreffend sind und im finanzgerichtlichen Verfahren keine substantiierten Einwendungen gegen diese Feststellungen erhoben wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: V R 25/10).
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