FG Hamburg: Unselbstständige Zweigniederlassung als Unternehmerin
Das FG Hamburg hat im Urteil vom 26.1.2012 – 2 K 49/11 – entschieden: Die nationale Sichtweise, nach der eine unselbstständige Zweigniederlassung keine Unternehmerin i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG und damit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, entspricht der maßgeblichen europäischen Richtlinie, nach deren Auslegung durch den EuGH eine Zweigniederlassung zusammen mit der Hauptniederlassung jedenfalls dann einen einzigen „Steuerpflichtigen“ bildet, wenn die Zweigniederlassung nicht selbst die wirtschaftlichen Risiken trägt, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 34/12).
(Quelle: PM FG Hamburg vom 30.6.2012)
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