BFH: UnentgeltlicheZuwendungi. S. des§ 3 Abs. 1bS. 1Nr. 3UStG–Errichtung eines Kreisverkehrs aufbundeseigenem Grundstück
Mit Urteil vom 14.5.2008 – XI R 60/07 – hat der BFH entschieden, dass der Begriff „unentgeltliche Zuwendung“ i.S. von § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG 1999 nicht lediglich die Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraussetzt, sondern darüber hinaus verlangt, dass der Zuwendende dem Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft. Einen solchen Vermögensvorteil verschafft ein Unternehmer der BRD, wenn er auf eigene Kosten auf deren Grundbesitz einen Kreisverkehr errichtet. Die von § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte zielgerichtete Übertragung eines Gegenstandes mit Begünstigungscharakter ergibt sich im Streitfall daraus, dass der BRD rechtliches Eigentum an dem Kreisverkehr ohne Gegenleistung verschafft wurde. Diese entfällt auch nicht im Hinblick auf die mit der Zuwendung verfolgte unternehmerische Zielsetzung (Schaffung der Voraussetzungen, die für eine Bebauung und Vermietung seines Grundstücks einzuhalten waren). Die Zuwendung von Straßenbauwerken unterfällt auch nicht der GrESt (vgl. auch Peppersack, BB 2008, 640, 647).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1703-2