BZSt: Umsatzsteuervergütung an Unternehmer in EU-Staaten
Zur Vergütung der Umsatzsteuer müssen Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege innerhalb der Ausschlussfrist elektronisch übermittelt werden. Sobald das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro, beträgt, sind die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege einzuscannen und dem elektronisch zu stellenden Vergütungsantrag beizufügen (§ 61 Abs. 2 S. 3 UStDV). Unterbleibt die erforderliche elektronische Übermittlung dieser Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege innerhalb der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 2 S. 1 UStDV, werden sie bei der Vergütung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.
(Quelle: www.bzst.de)