LSG Rheinland-Pfalz: Umsatzsteuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 6.7.2017 – L 5 KR 105/16 – wie folgt entschieden:
Eine Versandapotheke aus dem europäischen Ausland kann bei ihrer Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse nicht den Arzneimittelpreis einschließlich Umsatzsteuer verlangen, wenn anders als bei einer Apotheke aus dem Inland nicht sie, sondern die Krankenkasse für die Lieferung umsatzsteuerpflichtig ist.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext unter BBL2017-2069-5