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Steuerrecht
25.03.2019
Steuerrecht
FG Münster: Umsatzsteuerpflicht von Inkassoleistungen

Das FG Münster hat mit Urteil vom 21.2.2019 – 5 K 3473/16 U - entschieden:

1. Eine Einziehungsleistung im Sinne des§ 4 Nr. 8c UStG des Zessionars an den Zedenten liegt nicht bereits aufgrund der bloßen Forderungsabtretung vor, da der bloße Erwerb und das bloße Halten einer Forderung steuerrechtlich nicht zu einer Leistung gegenüber dem Forderungsverkäufer führen; eine Einziehungsleistung ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Forderungserwerber nach dem dem Forderungserwerb zugrunde liegenden Rechtsverhältnis den bisherigen Inhaber von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet, der bisherige Forderungsinhaber hierfür als Entgelt eine Vergütung zahlt, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderung und dem für den Forderungserwerb aufgewendeten Kaufpreis entspricht, und zwischen der Leistung des Forderungserwerbers und der Vergütung ein unmittelbarer Zusammenhangbesteht.

2. Der Verkauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert der Forderung liegenden Kaufpreis muss nicht bereits dadurch zu einer steuerpflichtigen Leistung des Forderungserwerbers an den Forderungsverkäufer führen, dass nicht der Nennbetrag der abgetretenen Forderung, sondern ein niedrigerer Wert berücksichtigt wird; insoweit liegt keine steuerpflichtige Leistung vor, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderung und dem Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

(Leitsätze der Redaktion)

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