BMF: Umsatzsteuerliche Organschaft – Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
Mit Urteilen vom 8.8.2013 – V R 18/13, vom 16.7.2015 – C-108/14, Larentia + Minerva, und C- 109/14, Marenave, vom2.12.2015 – V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, vom3.12.2015 – V R 36/13, vom 19.1.2016 – XI R 38/12, vom 6.4.2016 – V R 6/14, vom 1.6.2016 – XI R 17/11, vom 10.8.2016 – XI R 41/14, vom 24.8.2016 – V R 36/15, vom 12.10.2016 – XI R 30/14 und vom15.12.2016 – V R 14/16, haben sich der BFH und der EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geäußert. Die Entscheidungen machen eine Änderung des UStAE notwendig. Geändert werden Abschn. 2.2, 2.3, 2.8, 2.9, 2.11 und 15.22. Das Schreiben enthält auch eine Regelung zur zeitlichen Anwendung.
BMF, Schreiben vom 26.5.2017 – III C 2 – S 7105/15/10002
--> Das BMF folgt damit der Rechtsprechung des V. Senats. Dieser fordert, dass neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter der Personengesellschaft sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Der Organträger muss demnach eine bestimmende Anteilsmehrheit an den übrigen Gesellschaftern der Organgesellschaft halten. Der XI. Senat hingegen erachtete einen Minderheitsgesellschafter, der, ohne dass der Organträger eine bestimmende Mehrheit an ihm hält, neben dem Organträger an einer GmbH& Co. KG beteiligt ist, für unschädlich. Zwingend anzuwenden sind die Regelungen ab dem 1.1.2019.